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Satzung der Schützengesellschaft Schmallenberg 1820 e.V.
§ 1 Die Schützengesellschaft Schmallenberg ist im Jahre 1820 gegründet worden und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Zweck der Gesellschaft ist die gesellige Vereinigung ihrer Mitglieder und die Pflege echten Heimatsinnes.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insb. durch die Pflege alter und bewährter Sitten, gestützt auf eine gute und erfolgreiche Tradition, durch Pflege und Förderung des Amateur-Schießsports, durch Pflege und Unterhaltung von Kultur-Denkmälern sowie durch Bau und Unterhaltung der Bürgerschaft zur Benutzung offen stehender Einrichtungen, z.B. Kinder-Spielstätten oder sonstige Gemeinschafts-Einrichtungen.
Die Gesellschaft führt die Bezeichnung:
"Schützengesellschaft Schmallenberg 1820 e.V."
und ist unter diesem Namen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schmallenberg eingetragen.
Der Sitz der Gesellschaft ist in Schmallenberg/Sauerland.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Mitglied der Schützengesellschaft kann jeder männliche Bewohner in Schmallenberg werden, der im Kalenderjahr das 18. Lebensjahr vollendet und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, der ausnahmsweise auch in Schmallenberg nicht wohnende männliche Personen aufnehmen kann. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung der Aufnahmegebühr und Aushändigung eines Exemplars der Satzung.
Jeder männliche Bewohner in Schmallenberg, der das 16. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann Jungschütze werden.
Als Jungschütze ist er von allen Handlungen, die der Willensbildung der Schützengesellschaft dienen ausgeschlossen, insbesondere ist er nicht befugt, Stimmrechte auszuüben. Er kann jedoch an allen Veranstaltungen der Schützengesellschaft teilnehmen, soweit das Jugendschutzgesetz dem nicht entgegensteht. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird der Jungschütze ordentliches Mitglied mit allen deren Rechten und Pflichten gemäß dieser Satzung.
§4 Findet auf die Jungschützen entsprechende Anwendung.
§3 Die Schützengesellschaft besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Sämtliche Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht, jedoch kann in den Vorstand nur gewählt werden, wer das 24. Lebensjahr vollendet hat.
Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.
Sämtliche Mitglieder haben Anspruch auf Teilnahme an allen Veranstaltungen der Gesellschaft nach Maßgabe dieser Satzung und von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüssen mit der Ausnahme, daß ein Mitglied nur mit Vollendung des 24. Lebensjahres am Vogelschießen und mit Vollendung des 21. Lebensjahres am Geckschießen aktiv teilnehmen darf.
Ehrenmitglieder sind solche Mitglieder, die sich besondere Verdienste um die Schützengesellschat erworben haben oder die das 75. Lebensjahr vollendet haben und 50 Jahre Mitglieder der Gesellschaft sind.
Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Mitglieder die das 65. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 30 Jahre ununterbrochen Mitglied sind, zahlen die Hälfte des Festbeitrages und sind vom Jahresbeitrag befreit.
Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 35 Jahre ununterbrochen Mitglied sind, sind vom Jahres- und Festbeitrag befreit.
Ehrenmitglieder sind von sämtlichen Beitragsleistungen befreit.
Jedes neu eintretende Mitglied hat eine Wartezeit von zwei Jahren zu erfüllen, bevor es a) in den Vorstand oder zum Offizier gewählt werden kann b) an dem Vogel- und Geckschießen teilnehmen darf.
§4 Die Mitgliedschaft kann jederzeit, jedoch nur zum Ende eines Kalenderjahres dem Vorstand gegenüber schriftlich gekündigt werden.
Die Kündigung muß dem Vorstand spätestens am 30. September schriftlich zugestellt werden.
Ein Mitglied ist aus der Gesellschaft auszuschließen, wenn ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt werden. Ferner kann ausgeschlossen werden: 1) wer trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den Mitgliedsbeitrag nicht zahlt, 2) wer durch sein Verhalten gegen die Interessen der Gesellschaft verstößt.
Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes und zwar in den beiden letztgenannten Fällen mit Zweidrittelmehrheit. Gegen den Ausschluß steht dem Betroffenen das Recht der Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die aus der Gesellschaft ausgeschlossenen oder ausgeschiedenen Mitglieder verlieren jedes Recht am Gesellschaftsvermögen.
Von Schmallenberg verziehende Mitglieder bleiben Mitglieder, wenn sie den Jahresbeitrag weiterhin entrichten; andernfalls scheiden sie mit dem Ablauf des auf den Verzug folgenden Geschäftsjahres aus.
§ 5 Als feststehende Veranstaltungen gelten: 1. das Schützenfest 2. die Teilnahme an der Fronleichnamsprozession 3. die Teilnahme am Volkstrauertag
An der Beerdigung eines Mitglieds nimmt eine Fahnenabordung teil.
Die Musikkosten für die Fronleichnamsprozession und für die Prozession zum Wilzenberg (Christi Himmelfahrt) werden traditionsgemäß von der Schützengesellschaft übernommen.
Der Schützenkönig und der Vizekönig nehmen gleichberechtigt an der Fronleichnamsprozession teil.
Sie nehmen weiterhin an allen Veranstaltungen teil, an denen die Gesellschaft offiziell teilnimmt.
§ 6 Die Höhe der Aufnahmegebühr und der jährlich zu zahlende Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Aufnahmegebühr ist sofort und der Jahresbeitrag bis zum Schützenfest jeden Jahres zu entrichten.
Die Eintrittskarten zum Schützenfest sind nicht übertragbar.
Der Jungschütze ist verpflichtet, einen verminderten Jahres- und Festbeitrag zu zahlen, der von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 7 Die Organe der Schützengesellschaft sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung muß mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll im letzten Viertel des Jahres stattfinden.
Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen und die Einladung muß durch die "Westfalenpost", "Westfälische Rundschau" und im "Hunau-Wilzenberger" unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
§ 9 Der Beratung und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung unterliegen: 1. die Wahl des Vorstandes nach Maßgabe des § 14 2. die Ernennung von Ehrenmitgliedern, 3. die Genehmigung der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes und des Rendanten, 4. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, 5. die Festsetzung von Veranstaltungen, 6. die Entscheidung darüber, wann und wie das Schützenfest gefeiert werden soll 7. die Festsetzung der Beiträge und Aufnahmegebühr, 8. Aufnahme von Darlehen und Anschaffungen über den üblichen Rahmen, 9. Satzungsänderungen, 10. Auflösung der Schützengesellschaft.
§ 10 Die Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung erfolgen durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen der Schützengesellschaft bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied – grundsätzlich von dem Schriftführer – zu unterzeichnen.
§ 11 auf schriftlichen Antrag, der an den Vorstand zu richten ist, und von mindestens dem 10. Teil der ordentlichen Mitglieder unterzeichnet sein muß, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Der Vorstand muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, sofern wichtige Gründe vorliegen und die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder dieses beantragt.
§ 12 der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden dem Vertreter des Vorsitzenden dem Schützenhauptmann dem Schriftführer und dem Rendanten.
Der Vorstand vertritt die Schützengesellschaft gerichtlich und außergerichtlich nach außen und innen, wobei der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt sind.
§ 13 Die Schützengesellschaft hat einen erweiterten Vorstand, der sich zusammensetzt aus 1) dem Vorstand nach § 26 BGB 2) den drei Zugführern 3) weiteren zehn Mitgliedern.
Dem erweiterten Vorstand ist die interne Beschlußfassung über die Geschäftsführung zu übertragen.
§ 14 Die Mitglieder, die den Vorstand nach § 26 BGB bilden, und vier Vorstandsmitglieder (§ 13 Ziffer 3) des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Zugführer werden auf der jeweiligen Zugversammlung nach § 18 gewählt.
Jeder Zug wählt je zwei Mitglieder des erweiterten Vorstandes (§ 13 Ziffer 3)
Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
Die Wahl erfolgt im Wechsel mit der Maßgabe, daß drei Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes in der Mitte der Amtsdauer seiner übrigen Mitglieder gewählt werden.
Entsprechendes gilt für die Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes, von denen zu dem vorbenannten Zeitpunkt 1) zwei der von der Mitgliederversammlung und 2) sechs der von der Zugversammlungen Gewählten gewählt werden.
Die mehrfache Wiederwahl ist zulässig.
Die Wahl jedes einzelnen Vorstandsmitgliedes ist in einem besonderen Wahlgang in geheimer Abstimmung zu bewirken, sowie die Mitglieder bzw. Zugversammlungen mit einfacher Mehrheit nicht anderes beschließt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger zu bestimmen.
§ 15 Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung und die Sitzung des Vorstandes. Er beruft den Vorstand oder den erweiterten Vorstand, so oft dies die Lage der Geschäfte erfordert, jedoch mindestens alle 4 Monate einmal, ferner, wenn vier Mitglieder des Vorstandes darauf antragen. Die Einladungen müssen eine Woche vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen. Die Beschlüsse sind schriftlich festzulegen und der Mitgliederversammlung in einem Tätigkeitsbericht (Jahresbericht) bekannt zu geben.
Die Niederschrift über die Vorstandssitzung ist von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem Vorstandsmitglied – grundsätzlich dem Schriftführer – zu unterzeichnen.
§ 16 Zur Beschlußfähigkeit des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes ist die Anwesenheit von mindestens zehn Mitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefaßt.
§ 17 Der Rendant verwaltet die Gesellschaftskasse. Auf Verlangen des Vorstandes hat er einen Kassenbericht vorzulegen.
§ 18 Die Mitglieder der Gesellschaft werden in drei Zügen aufgeteilt, die nach Unter-, Alt- und Oberstadt gegliedert sind.
Die einzelnen Züge werden von den Zugführern geführt.
Der Zugführer leitet die Zugabteilung, zu deren Einberufung er berechtigt ist. Sie muß innerhalb eines Monats vor der Mitgliederversammlung stattfinden. Die Bestimmungen über die Einberufung der Mitgliederversammlung (§§ 8,10), deren Wahlen und Beschlüsse finden auf die Zugversammlung entsprechende Anwendung.
Die Größe des Offizierkorps wird vom Schützenhauptmann in Verbindung mit den Zugführern dem erweiterten Vorstand vorgeschlagen. Die erforderlichen Offiziere sind von den Zügen anteilsmäßig zu stellen und sind dem erweiterten Vorstand namentlich zu benennen. Die Offiziere werden von diesem bestätigt. Sie müssen nach Ablauf von vier Jahren vom erweiterten Vorstand neu bestätigt werden, andernfalls aus dem Offizierskorps ausscheiden.
Die Aufgaben des Offizierkorps sind in einer besonderen Dienstanweisung zu regeln, die vom erweiterten Vorstand zu genehmigen und der Mitgliederversammlung bekanntzugeben ist.
Der Schützenhauptmann wählt sich seinen Adjutanten aus dem bestätigten Offizierskorps.
§ 19 Die Gesellschaft kann nicht aufgelöst werden, solange noch 7 Mitglieder vorhanden sind.
§ 20 Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Gesellschaft erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft nichts aus den Mitteln der Gesellschaft zurück. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Schmallenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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